Wir verbinden Marketing und Vertrieb
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

der

 

Marketing & Media Agency GMBH

 

Stand Januar 2023

 

1. Geltungsbereich
 

Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber allen unseren Kunden, jedoch nur dann,   wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristischen Person des            öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310           Absatz 1 BGB ist.

1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Kunden oder Auftraggeber (im Folgenden: Kunde), ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir Ihrer Geltung im Einzelfall zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Dienstleistung vorbehaltlos an ihn ausführen.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist der schriftliche Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.


 

2. Angebot und Vertragsschluss
 

2.1 Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt spätestens mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

2.2 Sofern kein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag vorliegt, richtet sich der maßgebliche Inhalt des Vertrages nach der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Die Auftragsbestätigung und diese AGB geben im Zweifel den Inhalt sämtlicher zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen abschließend wieder.

2.3 Ein Vertrag kommt auch durch Zahlung der ersten Rate bzw. Anzahlung zustande.

 

3.      Urheberrechte

 

3.1 Alle dem Auftraggeber übermittelten Ideen, Konzepte oder sonstige Werke bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt keinerlei Urheber-, Nutzungs- oder Verwertungsrechte, gleich welcher Art, an den geschützten oder ungeschützten Werken. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu verkaufen oder geschäftsmäßig zu nutzen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung/Vertrag gestattet ist. Nach Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber kein Recht auf weitere Nutzung am Vertragsgegenstand. Dies gilt auch für vom Auftragnehmer übermittelte Unterlagen, die nach Auftragsbeendigung auf Anforderung zurückzugeben sind.

 

3.2 Soweit der Auftraggeber Verwertungsrechte auf Grund gesonderter Vereinbarung erwirbt, kann der Auftragnehmer jedweder Verwertung bis zur vollständigen Zahlung gemäß Ziffer 4 widersprechen.

3.3 Der Auftraggeber stimmt hiermit unwiderruflich zu, dass der Auftragnehmer für ihn entwickelte Ideen, Konzepte oder sonstige Werke auch im Rahmen anderer Aufträge und für die eigene Werbung und Darstellung unentgeltlich nutzen kann.

3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, in allen branchenüblichen Verlautbarungen, Pressemeldungen und insbesondere bei der Einreichung von Unterlagen für Event- und Gestaltungswettbewerbe, die im Zusammenhang mit dem von Auftragnehmer geschaffenen Urheberrecht stehen, Auftragnehmer zu nennen unter Hinweis auf die von Auftragnehmer geleistete Arbeit.

3.5 Für jeden Fall der Verletzung - unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs - der Urheber- oder Verwertungsrechte des Auftragnehmers durch den Auftraggeber wird eine an Auftragnehmer zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte der Auftragssumme, mindestens jedoch 10.000,00€ fällig und zahlbar. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches seitens Auftragnehmer bleibt davon unberührt.

 

4.         Zahlungsbedingungen

 

4.1 Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gelten die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Auch hinsichtlich der Auslagen steht dem Auftragnehmer die gesetzliche Umsatzsteuer zu, wenn die Auslagen für ihn einen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt Reise- und Übernachtungskosten sowie die Transportkosten für Fremdanlieferungen der Kunde.

4.3 Andere Fremdkosten sind im Voraus zu erstatten.

4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Die Beweislast für das Bestehen einer solchen Festpreisabrede trägt der Kunde.

4.5 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne Abzüge fällig. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Verzugszinsen werden gegenüber Kaufleuten in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Referenzzinssatz der europäischen Zentralbank (EONIA) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs die Leistungen einzustellen oder die weitere Leistung von einem Vorschuss abhängig zu machen. Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.

4.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann er den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Gefährdung ist in den folgenden Fällen in der Regel gegeben: Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, das Bekanntwerden von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die tatsächliche Einstellung der Zahlungen.

 

5.      Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6.      Liefertermine und –fristen; Auftragnehmer; Rücktritt des Auftraggebers

 

6.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder –fristen bedarf der Schriftform. Die Einhaltung der von Auftragnehmer angegebenen Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

6.2 Sofern eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die der Verkäufer oder Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Frist nicht möglich, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; etwaige erbrachte Gegenleistungen des Kunden sind zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Unberührt bleiben gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) und Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß diesen AGB.

6.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Davon abweichend ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Bei Lieferverzug des Verkäufers kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, vorbehaltlich des Nachweises des Verkäufers, dass dem Kunden gar kein oder ein geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist. Dies gilt auch bei Verzug im Zusammenhang mit der Einstellung von Leistungen wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers oder Verzögerungen wegen der Anforderung von Sicherheitsleistungen gem. Ziff. 4.6.

6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

6.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Kunde berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.6 Hat der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom Kunden in Auftrag gegebene Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Auftragnehmers zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Fristsetzung zur Abhilfe zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.7 Hat der Kunde den Rücktritt des Auftragnehmers im Sinne von Ziff. 6.6 veranlasst, so hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine pauschalierte Entschädigung in Höhe der unter Ziffer 6.6. genannten Entschädigungsstaffel zu zahlen.

6.8 Sollte der Kunde die Beendigung des Auftrages nicht wünschen, so hat er dies schriftlich beim Auftragnehmer unter Angabe von Gründen anzuzeigen (Anzeige). Sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages nach Anzeige die folgenden Zahlungen zu leisten:

      50% der vereinbarten Auftragssumme bei Beendigung des Vertrages nach Vertragsabschluss im Sinne von Ziff. 2,

      75% der vereinbarten Auftragssumme bei Anzeige innerhalb von 40 Werktagen vor der vereinbarten Ablieferung des Werkes sowie

      100% der vereinbarten Auftragssumme bei Anzeige innerhalb von 20 Werktagen vor der vereinbarten Ablieferung des Werkes. Maßgeblich für die vorgenannten Fristen ist der Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer. Ersparte Aufwendungen lässt sich der Auftragnehmer entgegenhalten.

 

7.      Leistungspflichten des Kunden

 

7.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung oder nachfolgenden schriftlichen Anforderung hat der Kunde innerhalb von 6 bis 8 Wochen die angeforderten Informationen bzw. Entscheidungsvorlagen schriftlich zu bestätigen. Anderenfalls entfällt der Leistungsanspruch. Ziffer 6.6 gilt entsprechend. Die Lieferzeitpunkte des Auftragnehmers verschieben sich entsprechend.

7.2 Veranstaltungen         oder  Werke, die der    Anmelde-   und   Genehmigungspflicht zur GEMA (Gesellschaft     für     musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und/oder der Vergnügungssteuer und/oder anderen Behörden und Ämtern unterliegen, jedoch nicht auf eigene Rechnungen bzw. im eigenen Namen vom Auftragnehmer durchgeführt werden, sind durch den Kunden ordnungsgemäß anzumelden. Die anfallenden Gebühren und Abgaben trägt vollständig der Auftraggeber.

 

8.      Schadensersatz

 

8.1 Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz für mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf Zusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

8.2 Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 In jedem Fall unberührt bleibt eine Haftung von Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung vom Auftragnehmer, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt..

8.4 Die sich aus der vorstehenden Ziffer 8.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

8.5 Im Fall der Ziffer 7.1 entfällt die Haftung auf Grund der nicht fristgerechten Beantwortung.

8.6 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.      Gewährleistungen

 

9.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB (ggf. in entsprechender Anwendung) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und etwaige Mängel in der Ausführung unverzüglich unter detaillierter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzeigt. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

9.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde  als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann der Auftragnehmer ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf den Auftragnehmer über. Er ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis vollständig und vorbehaltlos bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, ist der Kunde verpflichtet, die hieraus entstandenen Kosten zu ersetzen.

9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

10. Sonstiges

 

10.1 Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln einer Kaufsache ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Mängeln der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10.2 Diese AGB, jeder Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Dienstleitungsrecht) unter Ausschluss aller supranationalen Bestimmungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

10.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

10.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

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